Aufgrund der aktuellen Infektionslage hat die Österreichische Bischofskonferenz eine neue Rahmenordnung für Gottesdienste erlassen. Ab 15.09.2021 gilt: Während des Gottesdienstes ist das Tragen einer FFP2-Maske wieder Pflicht.
Das Tragen einer FFP2-Maske ist während des gesamten Gottesdienstes verpflichtend. Gemeindegesang Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier und unterliegen keiner Einschränkung.
Ausnahmen:
- Kinder ab dem vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Schwangere dürfen auch einen MNS tragen. Ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren und Personen, die mit ärztlicher Bestätigung aus gesundheitlichen Gründen keinen MundNasen-Schutz („MNS“) tragen können.
- Soweit für das Wahrnehmen der liturgischen Dienste (Priester, Lektor/Lektorin, Kantor/Kantorin etc.) das Tragen der FFP2-Maske während der Feier nicht möglich ist, sind diese für den unbedingt notwendigen Zeitraum davon befreit, müssen aber zur Kompensation ausreichende Sicherheitsabstände und die im Folgenden ausgeführten Konkretisierungen für Handlungen im rituellen Vollzug einhalten. Da ein häufiges An- und Ablegen der FFP2-Maske problematisch ist, wird der Vorsteherdienst in der Regel diesen Schutz nach dem Einzug und bis zur Kommunion nicht tragen.
- „Religiöse Feiern aus einmaligem Anlass“ (Taufe, Firmung, Erstkommunion und Trauung): Die Verpflichtung zum Tragen der FFP2-Maske entfällt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auf Initiative der feiernden Gemeinschaft wird vom Vorsteher der Feier im Vorfeld die Entscheidung getroffen, dass statt der FFP2-Pflicht ein „3G-Nachweis“ (Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd §1 Abs. 2 2. COVID-19-MV) zur Teilnahme an der Feier erforderlich ist. Es muss eine geeignete Vorgehensweise zur Kontrolle des Nachweises vereinbart sein und deren Einhaltung sichergestellt werden